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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1. PREISANGEBOT

Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form: Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird.

2. AUFTRAGSANNAHME – BESTELLUNG – AUFTRAGSERTEILUNG

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen des Auftrages – verursacht durch den Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.

3. AUSFÜHRUNG

Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und /oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.

Mengentoleranz
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig.

Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und  verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Vom Auftraggeber  beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und/oder Kartons durch den Auftraggeber hat derselbe keinen Anspruch auf Verpackungsmaterial und die Abfälle, welche durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, Beschnitt, Ausstanzen oder dergleichen entstehen.

Lieferzeit
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.)  termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderung.

Leistungsstörungen – Schadensersatz
Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist besonders hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober 2.Fahrlässigkeit geltend gemacht werden und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Falle eigener grober Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und  Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände.

Annahme
Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

4. ZAHLUNG

Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, bzw. innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den  Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits, mindestens 8% über jeweiligem EZB-Diskontsatz zu vergüten.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt eventueller Mahn- und
Nebengebühren. Der Auftraggeber kann jedoch die Waren im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und weiterverarbeiten. Er tritt insoweit schon jetzt seine Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Ware gegen seine Abnehmer an die Firma Fritsch GmbH & Co. KG zur Sicherung
in Höhe des Wertes der jeweils weiter verkauften Vorbehaltsware ab. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der Firma Fritsch GmbH & Co. KG die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Fritsch GmbH & Co. KG sofort zu benachrichtigen, wenn sie abgetretene Ansprüche oder Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehen, gepfändet oder von dritter Seite in Anspruch genommen werden. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware

  • verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma Fritsch GmbH & Co. KG.
  • mit einer beweglichen Sache verbunden, so gilt die gelieferte Ware als
    Hauptsache.
  • mit einem Grundstück verbunden, so erfolgt die Verbindung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur bis zu vorübergehendem Zweck.

Wird die Ware weiterveräußert, wenn auch in verarbeitetem Zustand, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise erstrangig an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware.

6. UNTERSUCHUNGSPFLICHT UND MÄNGELRÜGE

Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Es kann nur Minderung und – sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist – Rücktritt vom Vertrag, nicht aber Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachlieferung. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Packmittel für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

7. VERSAND UND VERPACKUNG

Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf
Rechnung des Auftraggebers. Die Verpackung bestimmt sich nach der
Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige
Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart frei zu erfolgen.

8. SKIZZEN, ENTWÜRFE UND SONSTIGE VORARBEITEN

– die vom Auftraggeber veranlasst sind – werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

9. URHEBERRECHT

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts
aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung dem Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellten Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags.

10. KENNZEICHNUNG

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext,
sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

11. VERTRAGSÄNDERUNG

Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

12. TEILNICHTIGKEIT

Sollten Teile, auch einzelne Alternativen oder Varianten dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen gleichwohl wirksam.

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand Augsburg. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort seines Lieferwerkes oder den Ort zu wählen, an welchem
der Käufer seinen Sitz hat.