Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und /oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Mängel arglistig verschwiegen.
Mengentoleranz
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500kg oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig.
Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und/oder Kartons durch den Auftraggeber hat derselbe keinen Anspruch auf Verpackungsmaterial und die Abfälle, welche durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, Beschnitt, Ausstanzen oder dergleichen entstehen.
Lieferzeit
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderung.
Leistungsstörungen – Schadensersatz
Wegen der Folgen bei Lieferverzug wird auf das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Nachfrist besonders hingewiesen. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober 2.Fahrlässigkeit geltend gemacht werden und zwar bis zu 10% des Auftragswertes pro Woche nach Ablauf der Nachlieferungsfrist, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des Auftragnehmers und hat im übrigen im Falle eigener grober Fahrlässigkeit sowie groben Verschuldens seiner leitenden Angestellten ihre Obergrenze beim doppelten Auftragswert. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle ausgedehnteren Brände.
Annahme
Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen. Verzögert sich die Abnahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.